Ende der Parkplatz-Abzocke?
Die Fa. Besitzwacht GmbH musste ein Urteil des Handelsgericht Wien vom 30.10.2025 aufgrund einer Klage der Bundesarbeitskammer auf ihrer Homepage veröffentlichen.
Kosten fÃŒr vorab getÀtigte AbwehrmaÃnahmen (z.B. VideoÃŒberwachung) wenn diese gesetzt werden, um ganz allgemein Gefahren abzuwehren, die nicht mit einem konkreten Verhalten einer bestimmten Person und einer konkret drohenden SchÀdigung im Zusammenhang stehen, dÃŒrfen nicht an den Besitzstörer weiterverrechnet werden.
Die Unterlassungspflicht bezieht sich auch auf gleichartige Verhaltensweisen, wie insbesondere die Geltendmachung dieser Kosten dadurch, dass der Kostenersatzanspruch zunÀchst durch den in seinem Besitz Gestörten an einen Dritten verkauft oder abgetreten wird und dann an die Erstbeklagte (Besitzwacht GmbH) verkauft oder abgetreten wird.
So teilte das Unternehmen z.B. einem Niederösterreicher mit, dass man die gegen ihn bestehende Forderung auf Schadenersatz abgekauft habe und es somit zu einem GlÀubigerwechsel in dieser Angelegenheit gekommen sei. 235 Euro Ãberwachungskosten fÃŒr den Vorfall aus dem Vorjahr wolle man geltend machen.
Dieser Vorgangsweise wurde nun ein Riegel vorgeschoben.







